Leitsatz
Der Darlehensvertrag, der zwischen einer Bank und einer GmbH geschlossen wird, begründet nur Rechte und Pflichten zwischen GmbH und Bank, denn die Hauptleistung und die mit dem Kreditvertrag verbundenen Gefahren betreffen die Belange der Gesellschaft.
Daher kann der Geschäftsführer der GmbH aus der Kündigung des Darlehensvertrags zwischen Bank und GmbH keine eigenen Ansprüche herleiten, auch wenn er sie für rechtswidrig hält. Er kann entsprechende Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs ableiten.
Sachverhalt
Weil sich eine GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, kündigte die Hausbank den mit ihr geschlossenen Kreditvertrag. Daraufhin beantraggte der Geschäftsführer Prozesskostenhilfe (PKH) für eine im eigenen Namen erhobene Schadensersatzklage gegen die Bank. Er begründete seinen Anspruch damit, dass diese den Kreditvertrag nicht hätte kündigen dürfen, weil keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der GmbH vorgelegen habe. Das LG wies den PKH-Antrag zurück, weil dem Geschäftsführer keine eigenen Ansprüche gegen die Bank zustehen würden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Der Schadensersatzklage gegen die Bank wurde vom Gericht keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt, da er aus der Kündigung des Kreditvertrags keine eigenen Ansprüche herleiten könne. Vertragspartnerin sei allein die GmbH. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war er auch nicht in den Schutzbereich des Kreditvertrags einbezogen, weil dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Die Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus, kommt nur in engen Grenzen in Betracht, wobei in Bezug auf bloße Sach- und Vermögensschäden ein besonders strenger Maßstab gilt. Der BGH hat bereits entschieden (Urteil v. 24.1.2006, XI ZR 384/03), dass der Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Grund: Ein Geschäftsführer wird durch den Kreditvertrag mit der Gesellschaft lediglich mittelbar berührt. Die Hauptleistung und die Gefahren aus dem Kreditvertrag berühren in erster Linie die Belange der Gesellschaft.
Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs herleiten. Ein solcher Anspruch würde ebenfalls voraussetzen, dass der Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Kündigung des Kredits nur die GmbH unmittelbar betrifft.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss v. 15.2.2007, 3 W 5/07. – Vgl. zur GmbH-Geschäftsführung auch Gruppe 17 S. 35 ff. und zum Darlehensvertrag Gruppe 16 S. 623 ff.