Leitsatz (amtlich)
1. Der Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines GmbH-Gesellschafters.
2. Die - vom GmbH-Gesellschafter für rechtswidrig gehaltene - Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank begründet auch keine Ansprüche des GmbH-Gesellschafters wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Normenkette
BGB §§ 328, 823
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 24.10.2006; Aktenzeichen 4 O 370/06) |
Tenor
A. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
B. Das LG hat über den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12.2.2007 zu entscheiden.
Gründe
A.I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin, die die Hausbank der Gesellschaft für A.-A. mbH (G.) war. Im Dezember 2004 kündigte die Antragsgegnerin ihr Kreditengagement ggü. der nunmehr insolventen G., deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Antragsteller war.
Der Antragsteller begründet seinen Anspruch damit, dass die Antragsgegnerin unberechtigterweise die fristlose Kündigung ggü. der G. ausgesprochen habe. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse habe nicht vorgelegen.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller stünden keine eigenen Ansprüche zu, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiterten daran, dass der Antrag-steller als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht Inhaber dieses Rechts sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2006, der das LG mit Beschluss vom 18.1.2007 nicht abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 12.2.2007 hat der Antragsteller weiter vorgetragen.
II.1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Mit zutreffender Begründung, der der Senat nach eigener Prüfung beitritt, hat das LG die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint, mit der Folge, dass der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückzuweisen war.
a) Der Antragsteller kann aus der außerordentlichen Kündigung des Kreditverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der G., die er für unberechtigt hält, für sich nichts herleiten. Vertragspartner ist allein die G. geworden. Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag als ein solcher "mit Schutzwirkung für Dritte" angesehen werden kann, bedarf sorgfältiger Prüfung schon deshalb, weil sich für den Schuldner daraus eine nicht vereinbarte Haftungserweiterung ergibt, die eines rechtfertigenden Grundes bedarf. So mag es nahe liegen anzunehmen, dass die Angehörigen eines Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen werden können. Die "Wohl und Wehe"-Rechtsprechung des BGH passt aber auf das Verhältnis von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter von vornherein nicht. Es müsste nämlich die GmbH "sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich sein, weil deren Schädigung auch ihn trifft, indem sie ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist" (vgl. BGHZ 51, 91, 96; NJW 1968, 1929, 1931), was am ehesten für die familienrechtliche Unterhalts- und Fürsorgepflicht gilt, nicht aber für das Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern. Der BGH hat nicht nur darauf hingewiesen, dass die Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus von vornherein nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann; er hat darüber hinausgehend betont, dass bei bloßen Sach- und Vermögensschäden ein besonders strenger Maßstab zu gelten hat (BGH, NJW 1968, 1929, 1931). Ein Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH kann somit keine Schutzwirkung zugunsten des Gesellschafters begründen; die Betroffenheit des Gesellschafters ist eine bloß mittelbare (vgl. OLG Hamm v. 7.12.1998 - 31 U 38/98, OLGReport Hamm 1999, 106 = MDR 1999, 556, 557; MüKo-Gottwald, BGB, 4. Aufl., Rz. 143; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl., Rz. 24, je zu § 328). Billigkeitserwägungen rechtfertigen entgegen der Annahme des Antragstellers hier keine abweichende Beurteilung. Der Senat kann nicht erkennen, warum es der Billigkeit entsprechen sollte, das Interesse des Antragstellers höher zu gewichten als dasjenige der Antragsgegnerin.
Anders als der Antragsteller meint, kann er sich zur Begründung seiner abweichenden Ansicht nicht auf die "K."-Entscheidung des BGH vom 24.1.2006 (XI ZR 384/03, MDR 2006, 940 = BGHReport 2006, 593) berufen. Der BGH hat entschieden, dass der Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH in Bezug auf deren Alleingesell...