In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hat das Gericht die Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar als berechtigt angesehen; gleichwohl aber entschieden, dass das Mietverhältnis aufgrund der unzumutbaren Härte für den Mieter auf unbestimmte Zeit fortzusetzen sei. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der Verlust der Wohnung den Mieter wegen seiner fehlenden sozialen Ressourcen und seiner psychischen Vorerkrankungen überfordern und zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung einschließlich einer schweren depressiven Episode führen würde. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen nicht zuzumuten, da die bisher entrichtete Miete deutlich unter der üblichen Marktmiete liegt. Für den Vermieter angemessen sind im Falle einer gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietverhältnissen in der Gemeinde üblich sind. Abzustellen ist daher auf die vom Gericht erforderlichenfalls zu schätzende ortsübliche Neuvertragsmiete, sofern diese für den Mieter noch sozialverträglich ist.

Hinweis

Die Kappungsgrenze und die sonstigen Formalien einer Mieterhöhung sind dabei unbeachtlich. Auch wenn die nicht unerhebliche Anhebung der Miete für den Mieter zu Einschränkungen in seiner bisherigen Lebensführung führt, muss diese vom Mieter hingenommen werden, zumal auch der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht nur fortdauernd wirtschaftliche Nachteile, sondern ebenfalls eine Beschränkung seiner Lebensführung hinzunehmen hat.

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