Kommentar

Ein Bauunternehmen wurde wegen verspäteter Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Stahlbauarbeiten durch die Auftraggeberin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Diese Vertragsstrafe machte das Bauunternehmen daraufhin gegen die dafür verantwortliche Subunternehmerin geltend. Diese widersprach dem Anspruch mit der Begründung, ein derartiger Anspruch stehe der Bauunternehmerin nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 6 VOB/B) nicht zu. Diese Bestimmungen ließen nur die Weitergabe eines nachweislich entstandenen Schadens zu, nicht aber den abstrakt , d. h. pauschal ermittelten Schaden einer Vertragsstrafe. Eine von der Hauptunternehmerin zu zahlende Vertragsstrafe falle somit nicht darunter, da dies anderenfalls zu einer unzulässigen Durchgriffshaftung des Subunternehmers für einen abstrakt berechneten Schaden führen würde.

Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht. Die vom Hauptunternehmer zu zahlende Vertragsstrafe stellte seiner Ansicht nach einen konkreten Schaden dar, der dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechend, als ursächliche Folge der von der Subunternehmerin von dieser zu verantwortenden Verspätung der Fertigstellung der Bauarbeiten zu vertreten war ( Schadenersatz ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.12.1997, VII ZR 342/96

Anmerkung

Anmerkung: Da ein Subunternehmer nach dieser Rechtsprechung ggf. schon bei geringer Verzögerung seiner Leistung u. U. erheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, ist es dem Hauptunternehmer dringend anzuraten, den Subunternehmer auf derartige Vertragsstrafenvereinbarungen hinzuweisen . Anderenfalls muß er sich ggf. bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er es unterlassen hat, den Subunternehmer auf die Gefahr eines möglichen ungewöhnlich hohen Schadens aufgrund der Vertragsstrafenvereinbarung aufmerksam zu machen.

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