Leitsatz (amtlich)
›Ein Hauptunternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Bauwerks an den Bauherrn eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.‹
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main |
LG Darmstadt |
Tatbestand
Die Klägerin (Subunternehmerin) fordert von der Beklagten (Hauptunternehmerin) Restwerklohn, gegen den die Beklagte u.a. mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer von ihr an ihre Auftraggeberin (Bauherrin) gezahlten Vertragsstrafe aufrechnet.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Stahlbauarbeiten für den Um- und Neubau eines Hotels in B. Sie setzte in ihrem Auftragsschreiben Fristen für die Fertigstellung der Fassade "bis Ende Februar" (1992) und des Parkdecks bis "Anfang März" 1992; die Geltung der VOB/B war vereinbart. Im Verlauf der Arbeiten der Klägerin kam es zu Verzögerungen, deren Grund streitig ist. Der Hotelbetrieb wurde wie vorgesehen Ende August 1992 eröffnet; die Klägerin führte ihre Arbeiten danach zu Ende.
Die Beklagte erteilte nach Abnahme ihrer Werkleistung der Bauherrin Ende 1992 ihre Schlußrechnung. Der von ihr geforderten Vergütung setzte die Bauherrin u.a. eine in ihrem Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Vertragsstrafe wegen verzögerter Fertigstellung entgegen. Die Beklagte und die Bauherrin einigten sich Ende Juli 1993 auf einen Betrag von 235.980 DM, um den die Schlußrechnung der Beklagten gekürzt wurde. Die Beklagte ihrerseits zieht diesen Betrag als Schadensersatz von der Schlußrechnung der Klägerin vom 20. Juli 1993 ab.
Die Klägerin hat Restwerklohn von 450.757,32 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 303.260,05 DM stattgegeben; einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 235.980 DM hat es verneint. Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in Höhe von 235.980 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage in Höhe von 235.980 DM und Zinsen stattgegeben worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne mit einem Schadensersatzanspruch wegen der von ihr gezahlten Vertragsstrafe nicht aufrechnen, da ihr ein solcher Anspruch nach den §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 6 VOB/B nicht zustehe. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin die im Bauvertrag bezeichneten Fertigstellungstermine schuldhaft überschritten habe und mit der Vollendung ihres Gewerkes in Verzug geraten sei. Die von der Beklagten als Hauptunternehmerin gezahlte Vertragsstrafe würde zwar adäquat-kausal auf einem möglichen Verzug der Klägerin als Subunternehmerin beruhen. Jedoch sei bei normativ wertender Betrachtung eine "Weitergabe" der Belastung mit einer Vertragsstrafe an die Klägerin als Subunternehmerin ausgeschlossen. Dies folge aus der in § 6 Nr. 6 VOB/B geregelten Beschränkung auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Damit solle das Risiko des Auftragnehmers in Grenzen gehalten werden. Abstrakte Maßstäbe stellten keine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Schadens dar. Die Vertragsstrafe orientiere sich an abstrakten Merkmalen. Dies ändere sich nicht dadurch, daß sie bei der Beklagten zu einem konkreten Vermögensschaden geführt habe. Die "Weitergabe" dieser Belastung würde zu einer "Durchgriffshaftung" des Subunternehmers für abstrakt berechneten Schaden führen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine vom Hauptunternehmer an den Bauherrn zu zahlende Vertragsstrafe kann ein ihm von seinem Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzender Schaden sein.
1. Mangels tatrichterlicher Feststellungen ist in der Revision zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß sie der Bauherrin eine Vertragsstrafe in Höhe von 235.980 DM schuldete und dies darauf beruhte, daß die Klägerin die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten Pflichten schuldhaft verletzt hatte.
2. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat ein Vertragsteil, sofern die hindernden Umstände von dem anderen Teil zu vertreten sind, Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine vom Hauptunternehmer gezahlte Vertragsstrafe in seinem Vertragsverhältnis zum Subunternehmer einen adäquat-kausalen Verzugsschaden darstellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Juli 1997 - VII ZR 31.4/96 - unveröffentlicht; Rieble DB 1997, 1165 f; Vygen IBR 1997, 59; a.A. OLG Dresden DB 1997, 1176). Das Adäquanzprinzip schließt eine Schadenszurechnung nur aus, wenn der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr wird in Verträgen von Hauptunternehmern mit Bauherrn häufig eine Vertragsstrafe für den Fall der verzögerten Fertigstellung des Bauwerks vereinbart.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Geschädigter, der Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B fordert, entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift im einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind. Damit soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet, das Risiko des Ersatzpflichtigen jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden (Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 165).
Die Beklagte hat einen konkreten Schaden dargetan. Sie ist auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen worden, die sie der Bauherrin schuldete und gezahlt hat. Damit verminderte sich das Vermögen der Beklagten konkret und nachweisbar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Forderung der Beklagten nach Ersatz weder eine "Weiterleitung" noch ein "Durchreichen" eines abstrakt berechneten Schadens dar. Die Beklagte macht vielmehr einen eigenen Schaden geltend, der weder abstrakt berechnet ist noch einen ihr entgangenen Gewinn enthält (vgl. dazu Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 182; Rieble a.a.O. S. 1167).
Die Lehre vom Schutzzweck führt zu keinem anderen Ergebnis (so aber OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 91). Die Klägerin als Erfüllungsgehilfin hat ihre Leistung gegenüber der Beklagten erbracht, damit diese der Bauherrin als der Hauptgläubigerin leisten konnte. Diesem Leistungszweck entspricht es, daß der Erfüllungsgehilfe für die von ihm ausgelösten Leistungsstörungsansprüche selbst einzustehen hat (so Rieble a.a.O. S. 1166; vgl. für das Deliktsrecht BGH Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380). § 6 Nr. 6 VOB/B fordert insoweit keine einschränkende Beurteilung. Die Regelung zielt darauf ab, einen Auftragnehmer im Verhältnis zu seinem Vertragspartner bei schuldhafter Verzögerung nicht für einen nur abstrakt berechneten Schaden haften zu lassen und Ansprüche auf entgangenen Gewinn einzuschränken. Wenn der Auftragnehmer als Erfüllungsgehilfe Leistungsstörungen zu verantworten hat, für die sein Vertragspartner Dritten gegenüber ersatzpflichtig ist, steht dieser Schutzzweck einer Haftung nicht entgegen.
Zwar kann ein Subunternehmer schon bei geringer Verzögerung seiner Leistung im Ergebnis seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn der Hauptunternehmer dem Bauherrn eine nennenswerte Vertragsstrafe zu zahlen hat und er diese als Schaden vom Subunternehmer ersetzt verlangen kann. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Ausschluß eines solchen Schadensersatzanspruches.
Allerdings kann dem Hauptunternehmer im Einzelfall ein mitwirkendes Verschulden zur Last fallen. Der Tatrichter muß nach § 254 Abs. 2 BGB beispielsweise entscheiden, ob und gegebenenfalls wann der Hauptunternehmer den Subunternehmer auf die Gefahr eines für den Subunternehmer ungewöhnlich hohen Schadens wegen einer auf den Hauptunternehmer bei Vertragsausführung zukommenden Vertragsstrafe aufmerksam zu machen hat.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben, soweit der Klage in Höhe von 235.980 DM und Zinsen stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993516 |
BB 1998, 764 |
DB 1998, 768 |
NJW 1998, 1493 |
BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 Schaden 1 |
BauR 1998, 330 |
WM 1998, 1142 |
ZAP 1998, 156 |
MDR 1998, 465 |
ZfBR 1998, 146 |