Leitsatz
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer darf nicht mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe sanktioniert werden.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber betreibt als Schulträger eine private Grundschule. Die Arbeitnehmerin war als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3000 EUR beschäftigt. In § 4 des vorformulierten Arbeitsvertrags heißt es:
"Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von 2 Monaten zum 31.7. gekündigt werden. Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die ordentliche Kündigung wegen der besonderen pädagogischen Bedeutung eines kontinuierlichen Unterrichts nur zum 31.7. möglich ist. Wird der Kündigungstermin nicht eingehalten und kommt die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum Ablauf des Dienstvertrags nicht nach, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von 3 Bruttomonatsgehältern mit sofortiger Wirkung fällig. Dieser Betrag wird dem Förderverein der Schule zugunsten Schüler zur Verfügung gestellt."
Die Arbeitnehmerin kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 5.7. zum 31.7.
Der Arbeitgeber teilte ihr daraufhin mit, dass wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Vertragsstrafe angefallen sei. Demzufolge überwies er das Juli-Gehalt der Arbeitnehmerin direkt an den Förderkreis. Die Arbeitnehmerin klagte ihr Juli-Gehalt vor dem Arbeitsgericht ein. Die Arbeitgeberin stellte für die Arbeitnehmerin keine Ersatzkraft ein.
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr das Juli-Gehalt ungekürzt zu. Denn ein Vertragsstrafenanspruch stand dem Arbeitgeber insgesamt nicht zu, weil die Vertragsstrafenabrede unwirksam war. Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag sind zwar grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber haben ein berechtigtes Bedürfnis, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme oder vorzeitige Beendigung der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer zu vermeiden.
Neben ihrer Schadens ausgleichenden Funktion sollen Vertragsstrafen auch bezwecken, auf Arbeitnehmer einen wirkungsvollen Druck zur Einhaltung seiner Verpflichtungen auszuüben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers wird dadurch berücksichtigt, dass an die jeweilige Monatsvergütung angeknüpft wird.
Die hier in § 4 des Arbeitsvertrags vorgesehene Regelung benachteiligt angestellte Lehrkräfte jedoch deswegen unangemessen, weil eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Monatsgehältern unangemessen hoch ist und eine Übersicherung des Arbeitgebers darstellt. Die Klausel ist damit nach § 307 BGB nichtig.
Hinweis
Das BAG sieht im Regelfall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts generell als geeigneten Maßstab an. Eine allgemeine Obergrenze stellt dies jedoch nicht dar. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, stellt das BAG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und prüft, ob die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei einer typisierenden Betrachtungsweise angemessen berücksichtigt und bewertet wurden.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 25.9.2008, 8 AZR 717/07.