Die Wohnungseigentümer ermächtigen den Verwalter zum Abschluss und zur Kündigung von Versorgungsverträgen (TOP 1). Ferner beschließen sie, dass ein Kanal repariert werden soll (TOP 2). Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, der Beschluss zu den Versorgungsverträgen sei nicht ausreichend bestimmt gewesen. In Bezug auf den Beschluss auf die Reparatur des Kanals rügt er, die Auswahlentscheidung sei auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt.

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