Normenkette

§ 24 Abs. 1 und 4 WEG

 

Kommentar

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde nicht durch den Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH, sondern durch einen Mitarbeiter (gleichzeitig Abteilungsleiter für den Unternehmenszweig Wohnungseigentum) einberufen und abgehalten.

Das Amtsgericht hatte die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse bereits ausschließlich aus formellen Gründen aufgehoben, weil weder die Einberufung noch die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung durch den Geschäftsführer erfolgt waren. Das Landgericht Flensburg hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - solange in der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltungsvertrag nichts Anderweitiges festgelegt ist - die Verwalterin die ihr obliegenden Aufgaben durch Mitarbeiter ausführen lassen könne.

 

Link zur Entscheidung

( LG Flensburg, Beschluss vom 18.03.1998, 5 T 341/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die Entscheidung entspricht ebenso wie die nachfolgende des LG Duisburg, Beschluss v. 11.09.1997, 9 T 52/97der herrschenden Rechtsauffassung.

Interessant ist, dass das LG ausdrücklich feststellt, dass aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltungsvertrag gegenteilige Bestimmungen nicht ersichtlich sein dürfen.

Dies ist zutreffend, da die Stellung des Verwalters grds. höchstpersönlicher Natur ist (BayObLGZ 1975, 327ff.; 1987, 54ff.; 1990, 28ff.; 1990, 173ff.; OLG Düsseldorf OLGZ 1990, 428; OLG Düsseldorf WE 1996, 72f. [73]; OLG Hamm ZMR 1996, 679ff.). Die Vorschrift des § 664 Abs. 1 BGB, die dies für ein Auftragsverhältnis zudem ausdrücklich betont, findet im Rahmen einer entgeltlichen Verwaltungstätigkeit hingegen keine Anwendung, weil § 675 BGB hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages gerade auf diese nicht verweist.

Die Entscheidung wurde auch vom OLG Schleswig, Entsch. v. 29.06.1998, 2 W 62/98= DWE 3/98, 128 bestätigt.

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