Normenkette

§ 24 Abs. 1 und 4 WEG

 

Kommentar

Eine Wohnungseigentümerversammlung wurde nicht durch die Verwalterin (Einzelfirma), sondern durch einen Mitarbeiter einberufen und abgehalten.

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Verwalter durchaus zur Erledigung einzelner Aufgaben der Hilfe von Mitarbeitern bedienen dürfe. Dies gelte auch für die Einberufung und die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung.

 

Link zur Entscheidung

( LG Duisburg, Beschluss vom 11.09.1997, 9 T 52/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass einzelne Verwaltungsaufgaben übertragen werden dürfen (BayObLGZ 1973, 68; OLG Düsseldorf WE 1996, 72). Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 BGB, die seitens des BayObLG (WE 1991, 297) und des OLG Schleswig (MDR 1997, 821) für die Unterzeichnung der Einladung gefordert wird, durch die Vertretung des Verwalters nicht entfallen dürfte. Im Zweifel muss der Mitarbeiter die Unterzeichnung in der gebotenen Form vornehmen.

Gerade bei großen Verwaltungsunternehmen wäre ohne eine solche Arbeitsteilung auch die Durchführung der Verwaltung nicht mehr möglich. Einschränkungen der Art, wie sie offensichtlich von den Antragstellern angestrebt wurden, dürften auch im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Die unternehmerische Freiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der Größe und der inneren Organisation des Unternehmens würde erheblich beeinträchtigt.

Vgl. auch Entscheidung des LG Flensburg, Entscheidung v. 18. 3. 1998, Az.: 5 T 341/97.

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