Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§§ 652ff. BGB, § 12 WEG
Kommentar
Voraussetzung für das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruchs ist das Zustandekommen eines Vertrages mit einem "Dritten", wobei dies unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Beteiligung zu sehen ist.
In Fällen, wo der Makler aus wirtschaftlichen oder juristischen Gründen mit dem Vertragsgegner identisch ist, erbringt er keinen Nachweis, sondern macht in Wirklichkeit ein auf den Abschluss des vom Auftraggeber erstrebten Vertrages selbst gerichtetes Angebot oder fordert zur Abgabe eines solchen Angebots auf (BGH, NJW 71, 1840).
Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Maklerfirma und deren unter einer eigenen Firma als Verwalter in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage tätigen Geschäftsführers ausgehen würde, kann unter Berücksichtigung der dem Verwalter im vorliegenden Fall eingeräumten Befugnisse nicht von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen diesem und dem Verkäufer der Wohnung, die den Maklerprovisionsanspruch entfallen lassen würde, gesprochen werden. Eine solche Interessenlage ist bei einem Verwalter von Wohnungseigentum mit den gesetzlichen Aufgaben nach dem WEG nicht gegeben, da der Verwalter nur für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig ist und das Sondereigentum weiterhin dem unmittelbaren Verwaltungsrecht des Eigentümers untersteht (vgl. auch OLG München, MDR 75, 931). Eine wirtschaftliche Interessenidentität zwischen Verkäufer und Verwalter kann auch nicht darauf gestützt werden, dass im vorliegenden Fall gemäß § 12 die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Die Kammer ist mit dem LG Tübingen (MDR 86, 235) und im Gegensatz zu LG Frankfurt, Urteil vom 1. 10. 1986, Az.: 2/16 S 97/86der Ansicht, dass der Verwalter mit dieser Zustimmung nicht im Interesse des Veräußerers der Wohnung tätig wird, sondern vielmehr hierbei die Interessen der anderen Wohnungseigentümer wahrzunehmen und diese zu vertreten hat. Die BGH-Entscheidung (WM 78/711) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die dortige Maklerfirma als Baubetreuer der Wohnungseigentumsanlage eingesetzt gewesen ist.
Aus Vorstehendem kann die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob die Provisionsrückzahlungsklage ( § 812 BGB) möglicherweise aus dem Grund abzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der betreffenden Hausverwaltung und der Beklagten rechtlich um zwei verschiedene Firmen handelte.
Link zur Entscheidung
( LG München I, Urteil vom 12.11.1987, 24 O 11165/87)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Vgl. jedoch Grundsatzentscheidung des BGH, Urteil v. 26.9.1990, S. 1297 und OLG Frankfurt v. 3. 12. 1996, S. 2938.