Die Klage hat Erfolg! Die Entlastung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Dies sei der Fall, wenn gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese Ansprüche zu verzichten, oder wenn ein tatsächliches Verhalten gebilligt werde, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Wohnungseigentümer darstelle (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 28 Rn. 361). Diesen Verstoß gebe es. Der Verwalter verstoße gegen die Gemeinschaftsordnung. Die Rücklagen der beiden wirtschaftlich selbstständigen Gebäude würden entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht auf 2 separaten Konten gebucht. Soweit sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf stütze, dass eine buchhalterische Trennung vorliege und sich aus der Gemeinschaftsordnung nicht ergebe, dass eine getrennte Kontoführung nicht über getrennte buchhalterische Konten erfolgen könne, lege das Gericht die Gemeinschaftsordnung anders aus.

Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig, da unter "getrennten Konten" nicht zwangsläufig getrennte Bankkonten gemeint sein müssten. Schon der allgemeine Sprachgebrauch spreche aber dafür, dass unter getrennten Konten ein "Mehr" zu verstehen sei als die reine buchhalterische Trennung. Dafür, dass mit den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ein entsprechendes "Mehr" gemeint sei, spreche weiter, dass in der Gemeinschaftsordnung zum Ausdruck gebracht werde, dass die beiden Gebäude so weit wie möglich selbstständig zu behandeln seien.

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