Leitsatz

Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluss im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.

 

Fakten:

Neben der Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen als deren Vertreter können die Wohnungseigentümer den Verwalter auch im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft ermächtigen, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Im Fall einer derartigen Verfahrensstandschaft ist der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als ermächtigt anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerruft. Beauftragen also die Wohnungseigentümer den Verwalter mit der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldern, so bleibt der Verwalter, auch wenn seine Amtszeit noch vor der gerichtlichen Entscheidung endet, Vertreter der Wohnungseigentümer in diesem Verfahren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2000, 3 Wx 448/99

Fazit:

Dies ist bereits vor dem Hintergrund sinnvoll, als der ehemalige Verwalter, der das Verfahren für die Eigentümergemeinschaft betrieben hat, die Verfahrensvorgänge und den konkreten Akteninhalt natürlich bestens kennt. Wollen die Eigentümer hingegen, dass nunmehr der neue Verwalter für sie im Gerichtsverfahren auftritt, so müssen sie die dem früheren Verwalter erteilte Vollmacht widerrufen.

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