Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Der Verwalter, der in Vollzug eines Eigentümerbeschlusses eine Kinderschaukel aufstellen lässt, kann grundsätzlich nicht auf Beseitigung der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden; er ist nicht unmittelbarer Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB; allerdings hat der Verwalter den störenden Zustand mitverursacht, da er ein Fachunternehmen mit der Aufstellung der Schaukel neben der Sondernutzungsfläche eines antragstellenden Eigentümers betraut hat. Damit kommt er auch als sog. Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Pflicht einer Beschlussdurchführung ( § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) schließt nicht grundsätzlich die Störereigenschaft aus, da nach § 1004 Abs. 1 BGB auch als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer einen störenden Zustand aufgrund eines Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrages (mit-) verursacht hat, sofern er nur selbstverantwortlich und nicht weisungsgebunden handelte (BGH, DB 79, 544; MW 83, 751; vgl. auch § 77 ZPO).
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann offen bleiben. Hinzukommen müsste nämlich, dass der Handelnde zur Beseitigung des störenden Zustandes rechtlich in der Lage ist, was vorliegend nicht angenommen werden kann. Der Verwalter ist für die Beeinträchtigungen, die von der Schaukel im jetzigen Zustandausgehen, nicht unmittelbar verantwortlich, weder als Grundstückseigentümer, noch als Benutzer der Anlage.
Als mittelbarer Verursacher von Beeinträchtigungen ist er aber zu deren Beseitigung oder Verhinderung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nur verpflichtet, wenn er tatsachlich in der Lage ist, diese zu unterbinden (h.R.M.). Daran fehlt es bei dem Verwalter, da er rechtlich weder die Schaukel beseitigen oder verlegen, noch deren Nutzung verhindern kann. Dies fällt vielmehr ausschließlich in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümer.
Bisher ist eine Vereinbarung oder ein Eigentümerbeschluss über die Beseitigung oder Verlegung der Schaukel nicht zustande gekommen, was aber erforderlich wäre. Ein solcher Beschluss auf Beseitigung der Schaukel wäre allerdings nur dann ausreichend, wenn diese ohne rechtliche Grundlage aufgestellt worden wäre, was vorliegend aufgrund des vorausgehenden Beschlusses nicht zutrifft. Dies gilt selbst dann, wenn der Verwalter den vorausgegangenen Beschluss zum konkreten Aufstellungsplatz der Schaukel nicht richtig ausgelegt haben sollte. Ob er was anderes zu gelten hätte, wenn der Vollzug des Beschlusses diesem offensichtlich nicht entsprochen haben sollte, kann auf sich beruhen; hier ist dies nicht der Fall. Ein Beschluss für die Schaukelaufstellung als rechtliche Grundlage lag vor.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 5.000 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.09.1995, 2Z BR 11/95)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung