Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 59/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 21927/92) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Januar 1995 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Nummer I des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 24. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier Häuserzeilen mit dazwischen liegenden Freiflächen besteht; die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin. Den Antragstellern gehört eine Wohnung in dem westlichen Eckhaus der Häuserzeile 88/1; an der Gartenfläche südlich des Hauses steht ihnen ein Sondernutzungsrecht zu. Westlich schließt an die Giebelwand und an den Garten ein Kinderspielplatz an; dort befinden sich etwa in Höhe der Hauswand ein mit Palisaden eingezäunter Sandkasten und ein Kinderhaus. Ein weiterer Spielplatz liegt an anderer Stelle der Anlage.
In der Eigentümerversammlung vom 24.10.1990 wurde der Tagesordnungspunkt „Anschaffung einer Kinderschaukel für den Spielplatz” erörtert. In der Versammlungsniederschrift heißt es dazu:
Es gibt Schaukeln in der Preisklasse ab DM 1 200 bis DM 10 000. Die zur Aufstellung vorgeschlagene Schaukel ist für Kinder von drei bis zehn Jahren geeignet und wird inclusive Einbau ca. DM 2 000 kosten. Nach angeregter Diskussion entscheiden sich etwa 61 % der Miteigentümer mit einem Stimmenanteil von 456,0/1000 Miteigentumsanteile für die Anschaffung dieser Schaukel.
Eine weitere Abstimmung erfolgte über den Aufstellungsort dieser Schaukel. Mit deutlicher Stimmenmehrheit wurde die Aufstellung im unteren Spielplatzbereich neben der Hauszeile 88/1 beschlossen.
Daraufhin ließ die Antragsgegnerin zu 2 durch ein Fachunternehmen auf dem Spielplatz nahe der Häuserzeile 88/1 neben dem Garten der Antragsteller eine Kinderschaukel aufstellen. Die Antragsteller sind der Meinung, daß dieser Platz nicht dem Eigentümerbeschluß vom 24.10.1990 entspreche; die Schaukel müsse vielmehr in Höhe der Giebelwand aufgestellt werden. Die Schaukel am jetzigen Standort und die von ihr ausgehenden Geräusche beeinträchtigten sie in unzulässiger Weise in ihren Eigentums- und Nutzungsrechten. Anträge, die Schaukel wieder abzubauen oder auf den anderen Spielplatz zu verlegen, fanden keine Mehrheit.
Die Antragsteller haben zunächst beantragt, die Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, die neben ihrem Gartenanteil befindliche Schaukel zu entfernen, hilfsweise so zu versetzen, daß sie neben der Giebelwand der Häuserzeile zu stehen kommt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben sie den Antrag dahin „umgestellt”, daß er sich nur gegen die Antragsgegnerin zu 2 richte. Mit Beschluß vom 24.7.1992 hat das Amtsgericht die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 2 abgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über Eignung, Beschaffenheit der Schaukel, mögliche Änderung des Aufstellungsplatzes sowie Anforderungen an Ausstattung und Sicherheit der Schaukel mit Beschluß vom 9.1.1995 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet, die neben dem Gartenanteil der Antragsteller befindliche Schaukel zu entfernen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin müsse die Schaukel entfernen, weil diese nicht dem Eigentümerbeschluß vom 24.10.1990 entspreche und die Antragsteller beeinträchtige. Diese hätten glaubhaft vorgetragen, daß die in unmittelbarer Nähe ihres Gartens aufgestellte Schaukel ihren Wohnbereich optisch und durch die Geräusche schaukelnder Kinder beeinträchtige. Neben den Antragsgegnern zu 1 sei auch die Antragsgegnerin zu 2 zur Beseitigung verpflichtet, weil sie in versuchter Erfüllung des Eigentümerbeschlusses vom 24.10.1990 für das Aufstellen der Schaukel gesorgt und so den störenden Zustand jedenfalls mitgeschaffen habe.
Die Antragsteller seien nicht zur Duldung verpflichtet. Anders wäre es nur, wenn die Schaukel dem Eigentümerbeschluß vom 24.10.1990 entspräche; dies sei aber nicht der Fall. Die beschlossene Aufstellung „neben der Hauszeile 88/1” besage schon dem Wortlaut nach die Aufstellung in dem an die Giebelwand anschließenden Bereich und nicht im Anschluß an die Gartenfläche der Antragsteller. Für eine Auslegung des Eigentümerbeschlusses sei angesichts dieser Formulierung kein Raum.
Die Schaukel entspreche außerdem nicht den sich aus der DIN-Norm 7926 ergebenden Anforderungen an die Sicherheit.
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