Problemüberblick
Im Fall geht es erstens um die Frage, wann ein Beschluss "bestimmt" genug gefasst ist. Zweitens geht es um die Frage, ob die Wohnungseigentümer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt sind, auf eine Forderung teilweise zu verzichten. Drittens geht es um die Vorbereitung eines Beschlusses im Tatsächlichen. Und viertens ist zu fragen, wie man einen Forderungsverzicht umsetzt.
Bestimmtheit
Beschlüsse müssen bestimmt genug formuliert sein. So liegt es, wenn ein Beschluss aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt. Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Damit ein Beschluss "bestimmt" ist, muss er so ausführlich wie nötig beschreiben, was gelten soll. Er muss – gegebenenfalls durch Verweisung – sein Regelungsproblem (den Anlass seiner Entstehung) vollständig lösen. Außerdem muss er so formuliert werden, dass er in sich nicht widersprüchlich ist. Lässt sich ein Gegenstand im Beschlusstext selbst nur schlecht oder gar nicht oder nur ungenau oder nur widersprüchlich darstellen, bedarf es für eine Herstellung von Bestimmtheit in der Regel einer Beschluss-Anlage. Ein Beschlusstext kann auch aus diesem Grund selbst kurz sein und zur näheren Erläuterung auf eine Anlage Bezug nehmen. Im Fall ist der angefochtene Beschluss tatsächlich zu unbestimmt. Denn er selbst lässt nicht erkennen, welche Hausgeldforderungen nach Ansicht der Wohnungseigentümer verjährt waren. Damit war nicht erkennbar, für welche Pflichtverletzungen der Verwalter im Einzelnen einstehen wollte.
Forderungsverzicht
Die Wohnungseigentümer haben ein Ermessen, ob sie eine zweifelhafte Forderung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verfolgen lassen wollen oder nicht. Je zweifelhafter eine Forderung ist, desto näher liegt es, mit dem Schuldner einen Vergleich zu suchen und auf eine mögliche/vermeintliche Forderung teilweise zu verzichten. Ferner muss ein Anlass bestehen, auf die möglichen Ansprüche zu verzichten (BGH, Beschluss v. 17.7.2003, V ZB 11/03). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Hausgeldforderungen dürfte kein Zweifel bestehen. Denn der Hausgeldschuldner müsste eigentlich feststehen und ebenso der Beginn und der drohende Ablauf der Verjährung. Ich selbst kann daher nicht sehen, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen könnte, mit einer Verwaltung insoweit einen Vergleich zu schließen.
Beschlussvorbereitung
Damit der spätere Beschluss nicht unter einem Ermessensfehler leidet, muss die Verwaltung die Wohnungseigentümer umfassend über den Beschlussgegenstand und die Beschlussumstände informieren. Im Fall war es daher die Aufgabe des Verwalters, die einzelnen Hausgeldforderungen zu benennen und herauszuarbeiten, welche davon aus welchen Gründen verjährt waren.
Umsetzung eines Forderungsverzichts
Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter auf eine Forderung verzichten, muss das erstens beschlossen und zweitens nach § 9b Abs. 2 WEG umgesetzt werden. Der bloße Beschluss, auch einer zur Entlastung des Verwalters, reicht hierfür nicht.