Alexander C. Blankenstein
Weder die GewO noch die MaBV sehen Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht vor. Einzig denkbare Ausnahme von der Weiterbildungspflicht ist diejenige, dass der betreffende Mitarbeiter im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit erbringt.
Teilzeitkräfte/Mini-Jobber
Grundsätzlich kommt es mit Blick auf die Weiterbildungspflicht nicht auf den Umfang der Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters an, sodass auch Teilzeitkräfte und Mini-Jobber der Weiterbildungspflicht unterliegen, so sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten entfalten.
Freie Mitarbeiter
Nicht abschließend geklärt ist, ob freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht unterliegen. Der Wortlaut des § 34c Abs. 2a GewO stellt insoweit auf "beschäftigte" Personen ab. Allgemein wird unter einem "Beschäftigungsverhältnis" eine nicht selbstständige Tätigkeit verstanden. Allerdings unterscheidet sich bereits der arbeitsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses von dem des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Nach diesseitiger Auffassung unterliegen jedenfalls auch freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht.
Keine Tätigkeit im Weiterbildungszyklus
Letztlich existiert lediglich eine Ausnahme von der Weiterbildungspflicht in dem Fall, in dem der Beschäftigte im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet. Wohl einzig praxisrelevantes Beispiel dürfte hier die Elternzeit darstellen. Bekanntlich können Mitarbeiter nach der Bestimmung des § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elternzeit bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden.
Elternzeit vom 1.1.2022 bis 30.6.2023
Ein Verwaltungssachbearbeiter ist seit 2018 im Verwaltungsunternehmen und befindet sich derzeit im 2. Weiterbildungszyklus 2021, 2022 und 2023. Er beansprucht für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis 30.6.2023 Elternzeit. Er ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Weiterbildung im gesamten Umfang von 20 Stunden zu absolvieren. Da er nämlich im maßgeblichen Weiterbildungszyklus 2021 bis 2023 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet hatte, bleibt er weiterbildungsverpflichtet.
Elternzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022, Fortsetzung ab 1.7.2023 bis 30.6.2024
Der Verwaltungssachbearbeiter war in Elternzeit und kehrte am 1.1.2023 in das Unternehmen zurück. Fortgesetzt wurde die Elternzeit seit 1.7.2023 und soll bis 30.6.2024 dauern. Auch hier ist der Mitarbeiter verpflichtet, bis zum 31.12.2023 seiner Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden nachzukommen. Tatsächlich nämlich entfaltete er im Zeitraum 2.1. bis 30.6.2023 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Elternzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023
Beansprucht der Mitarbeiter Elternzeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023, ist er von seiner Weiterbildungspflicht befreit, da er im gesamten 3-Jahres-Zyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet.