Alexander C. Blankenstein
Wie sonstige Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten auch, müssen auch Verwalter die Bestimmungen des Telemediengesetzes befolgen, ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Hier heißt es insbesondere aufgepasst bei der Gestaltung des Impressums der Homepage. § 5 TMG schreibt insoweit bestimmte Informationspflichten vor. Telemediendienste sind zunächst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also grundsätzlich alle Arten von Internetseiten. Anbieter im Sinne des § 1 TMG sind alle
- natürlichen Personen,
- juristischen Personen und
- öffentlichen Stellen,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermitteln.
3.1 Erforderliche Angaben
Die Bestimmungen des § 5 TMG fordern die im Folgenden beschriebenen Angaben im Rahmen eines Internetauftritts.
3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname.
Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann auch der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer im Geschäftsverkehr auftritt und insbesondere Werbung macht. Zusätzlich ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
Stets ist neben dem Namen bzw. der Firma des Unternehmens dessen Rechtsform anzugeben, also ob es sich beispielsweise um eine GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG oder KGaA handelt.
3.1.2 Vertretungsberechtigte(r) (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Stets müssen die Vor- und Zunamen der vertretungsberechtigten Person(en) angegeben werden. Was anzugeben ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab:
- GmbH: ________ GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- GmbH & Co KG: ________ GmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin Mustermann GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Musterfeld
- KG: ________ KG, vertreten durch die Komplementäre Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- OHG: ________ OHG, vertreten durch die Gesellschafter Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- AG: ________ AG, vertreten durch den Vorstand Max Mustermann und Moritz Musterfeld
- Eingetragener Kaufmann (e. K.): ________-Immobilien Max Mustermann e. K., Inhaber Max Mustermann
- Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung: ________-Immobilien Max Mustermann, Inhaber Max Mustermann
3.1.3 Kapital (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Angaben zum Kapital sind nicht erforderlich. Werden sie allerdings gemacht, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
3.1.4 Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
Einzutragen ist die vollständige Postanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Stadt. Sind mehrere Niederlassungen vorhanden, sollte im Zweifel die Hauptniederlassung gewählt werden. Allein die Angabe eines Postfachs genügt nicht, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Bei der angegebenen Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln. Die Angabe der Adresse einer Privatperson bzw. der Privatadresse eines kommerziellen Anbieters genügt als Geschäftsanschrift nicht.
3.1.5 Kontaktdaten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG)
Die Angabe (weiterer) Kontaktdaten soll die schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Anzugeben ist daher in erster Linie die E-Mail-Adresse. Lange Zeit umstritten war, ob zwingend auch eine Telefonnummer erforderlich ist. Der BGH hatte das Problem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hält die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend für erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss jedoch ein 2. unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg angeboten werden. Das kann, muss aber nicht zwingend das Telefon sein. Genügen kann etwa eine elektronische Anfragemaske, soweit dem Nutzer innerhalb eines kurzen Zeitraums geantwortet wird. Ausreichend wäre freilich auch die Angabe der Telefaxnummer. Allerdings empfiehlt es sich, stets auch die Telefonnummer anzugeben. Wird dabei eine Mehrwertdienstenummer genannt, ist deutlich auf den entsprechenden Tarif hinzuweisen.
3.1.6 Zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
Da die Verwaltertätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen entsprechende Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden; diese ist namentlich samt Adresse zu bezeichnen. Soweit möglich, sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde gesetzt werden. Stets muss die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, darauf ist insbesondere nach Verlegung des Betriebssitzes zu achten, da sich damit die zuständige Aufsichtsbehörde ändern kann. Welche Behörde die erforderliche gewerberechtliche Zulassung nach § 34c GewO erteilt hatte, muss hingegen nicht angegebe...