Da die Verwaltertätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen entsprechende Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden; diese ist namentlich samt Adresse zu bezeichnen. Soweit möglich, sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde gesetzt werden. Stets muss die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, darauf ist insbesondere nach Verlegung des Betriebssitzes zu achten, da sich damit die zuständige Aufsichtsbehörde ändern kann. Welche Behörde die erforderliche gewerberechtliche Zulassung nach § 34c GewO erteilt hatte, muss hingegen nicht angegeben werden.[1]

[1] LG Düsseldorf, Urteil v. 8.8.2013, 14c O 92/13 U, GRUR-RR 2014 S. 168.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge