Leitsatz

Die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit aus Rechtsgründen nicht mehr unwirksam.

 

Fakten:

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 18.5.1989 (Az. V ZB 4/89) kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der eine GbR zum Verwalter bestellt, verstößt gegen zwingendes Recht und ist deshalb nichtig. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters könne nur übernehmen, wer im Rechtsverkehr als natürliche oder juristische Person handlungsfähig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 29.1.2001, Az. II ZR 331/00) zur Rechtsfähigkeit der (Außen)GbR, kann die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig. Demgemäß geht die herrschende Literaturmeinung auch davon aus, dass ein Wohnungseigentümerbeschluss wirksam ist, der die Bestellung einer GbR zum WE-Verwalter zum Inhalt hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 18.05.1989, V ZB 4/89

Fazit:

Der BGH hat nunmehr die Gelegenheit, seine Meinung zur Verwaltereignung einer BGB-Gesellschaft zu revidieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?