Die Wohnungseigentümer bestellen im November 2014 die X bis zum Juni 2018 zur Verwalterin. Im August 2017 gliedert X ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K-GmbH aus. Auf der Versammlung vom Mai 2018 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit – der in der Anmerkung zu BGH, Urteil v. 2.7.2021, V ZR 201/20 behandelt wird – lädt die K-GmbH zu einer außerordentlichen Eigentümersammlung im November 2018. Hier soll den Wohnungseigentümern erneut Gelegenheit gegeben werden, in Kenntnis der Klageschrift nochmals über die Verwalterbestellung und den Verwaltervertrag zu beschließen. Auf der Versammlung wird dann folgender Beschluss gefasst: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung mit der K-GmbH werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Auch diesen Beschluss greift K an. Das AG erklärt ihn für ungültig. Die Berufung bleibt auch in diesem Fall erfolglos. Mit der von dem LG zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

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