Normenkette

§ 26 Abs. 1 S. 1 WEG, § 26 Abs. 1 S. 4 WEG

 

Kommentar

1. Über die Bestellung des Verwalters ( § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG) entscheiden Wohnungseigentümer durch - zwingend - einfachen Mehrheitsbeschluss im Sinne des § 25 WEG. Andere Beschränkungen der Bestellung des Verwalters sind nicht zulässig (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG). Sieht die Gemeinschaftsordnung für die Wahl des Verwalters eine (qualifizierte) 3/4-Mehrheit vor, widerspricht diese Regelung zwingendem Recht und ist deshalb unwirksam. Es kommt allein auf die Mehrheit der Ja-Stimmen in beschlussfähiger Versammlung an (vorliegend gegeben).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von 66.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.07.1995, 2Z BR 49/95)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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