Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 26 WEG
Kommentar
1. Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Verwalters nach § 26 Abs. 3 WEG ist, dass ein Verwalter fehlt oder der bisherige nach § 21 Abs. 4 WEG vom Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers abberufen ist, sofern eine Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt wäre und die Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Abberufung durch Eigentümerbeschluss nicht bereit gewesen sei (vorliegend lagen diese Voraussetzungen nicht vor).
2. Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters durch das Gericht setzt voraus, dass ein wichtiger Grund für diese Maßnahme besteht; ein solcher Grund liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller nicht notwendig auf einem Verschulden des Verwalters beruhenden Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (h.M., vgl. BayObLG, WE 90, 68 und 91, 358).
3. Ob ein Antrag auf Abberufung des Verwalters auf Gründe, die vor inzwischen erfolgter Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters lagen, gestützt werden kann, mag dahinstehen. Allerdings kann eine Verwalterneubestellung nicht schon einem Entlastungsbeschluss der Wohnungseigentümer gleichgestellt werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 86, 445, 446). Haben Wohnungseigentümer in Kenntnis des Verhaltens und der Tätigkeit des Verwalters und aller übrigen Umstände in seiner abgelaufenen Amtszeit eine erneute Bestellung für einen weiteren Zeitraum beschlossen, so kann ein Antrag auf Abberufung nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorlag. Es ist jedem Eigentümer unbenommen, die Bestellung (auch Wiederbestellung) eines Verwalters anzufechten, wenn die entsprechende Beschlussfassung der Eigentümermehrheit Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG widerspricht, so z.B., wenn der Verwalter den ihm obliegenden Aufgaben nicht gewachsen ist oder charakterliche Mängel ihn für dieses Amt als ungeeignet erscheinen lassen. Hat ein Eigentümer aber von seinem Anfechtungsrecht zum Wiederbestellungsbeschluss keinen Gebrauch gemacht, so ist - falls nicht ein neuer (wichtiger) Grund entsteht - keine zwingende Notwendigkeit für eine Verwalterabberufung zu erkennen (hier auch nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich).
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 20.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1996, 3 Wx 47/96= ZMR 2/97, 96)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung