Normenkette

§ 21 Abs. 3, 4 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Der Eigentümerbeschluss, mit dem jemand zum Verwalter bestellt wird, ist für ungültig zu erklären, wenn die Bestellung den Grundsätzenordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums widerspricht (ebenso OLG Stuttgart, NJW-RR, 86, 315, 317; vgl. auch Bader, Festschrift für Seuß, Seite 1,3).

Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt. Was hier ein "wichtiger Grund" ist, muss ähnlich wie bei einer Abberufung eines Verwalters beurteilt werden; es ist jedoch bei der Bestellung ein schärferer Maßstab als bei der Abberufung anzulegen.

2. Vorliegend wurde die Beschlussanfechtung gegen die Neubestellung des Verwalters abgelehnt, da erhobene Vorwürfe so gut wie ausschließlich allein den Vorverwalter beträfen; nachdem der frühere Geschäftsführer der Verwaltung ausgeschieden sei und seine Gesellschafteranteile abgegeben hätte, sei hinsichtlich der neu bestellten Verwaltung allein noch der alte Firmenname mit der früheren Hausverwaltung identisch. Ein wichtiger Grund gegen eine Neubestellung läge nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem bestellten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn Umstände in der Person des Verwalters bekannt seien, die ihn als unfähig oder ungeeignet für dieses Amt erscheinen ließen. Der Unterschied zwischen Abberufung und Bestellung läge allerdings darin, dass sich mit der Abberufung eine Mehrheit der Eigentümer gegen einen, mit der Bestellung aber für einen bestimmten Verwalter aussprächen. Aus diesem Grund sei ein schärferer Maßstab bei einer Bestellungsbeschlussanfechtung anzulegen als bei einer angefochtenen Abberufungsentscheidung, da Gerichte auch nicht ohne zwingende Notwendigkeit in eine Mehrheitsentscheidung der Eigentümer eingreifen sollten.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.02.1989, BReg 2 Z 85/88)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

In ähnlichem Sinne auch BayObLG, Beschluss v. 8. 3. 1989, Az.: BReg 2 Z 98/88, wobei hier noch festgestellt wurde: "Auch die Vergütung, die der Verwalter verlangt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, eine Rolle spielen". Vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 16. 1. 1990, Az.: 1b Z 41/88.

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