Leitsatz

Verwalterhaftung aus zu Unrecht verweigerter Veräußerungszustimmung

 

Normenkette

§§ 12, 26 WEG; 278, 280, 286 BGB

 

Kommentar

Unterlässt es der Verwalter, dem nach der Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums obliegt, bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich eine Weisung der Eigentümergemeinschaft einzuholen, so haftet er auf Ersatz des dem Veräußerer entstandenen Verzögerungsschadens auch dann, wenn er seine Zustimmung nach anwaltlicher Beratung verweigert hat, obwohl erkennbar war, dass ein wichtiger Verweigerungsgrund nicht vorlag.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2005, I-3 Wx 321/04OLG Düsseldorf v. 10.5.2005, I-3 Wx 321/04

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