Normenkette

§ 15 WEG, § 27 WEG

 

Kommentar

Der Verwalter hat einen Mietvertrag über einen zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Fahrradabstellraum zu kündigen, wenn im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Eigentümer zur Kündigung verpflichtet sind, um den Raum wieder seinem Bestimmungszweck zuzuführen.

Wird die Kündigung eines vermieteten Gemeinschaftsraums mehrheitlich abgelehnt (Negativbeschluss), hat der einzelne überstimmte Eigentümer ein Antragsrecht gegen die restlichen Miteigentümer auf Zustimmung zur Kündigung zum nächstmöglichen Termin, wenn eine solche Kündigung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegt. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung steht zugunsten des Antragstellers die ursprüngliche Zweckbestimmung des vermieteten Raums als Fahrradabstellraum und die Möglichkeit, Fahrräder diebstahlsicher abzustellen, so sehr im Vordergrund, dass der wirtschaftliche Nachteil der Vertragskündigung (geringfügiger Mietzinsausfall für die Wohnungseigentümer) zurücktreten muss.

Aufgrund der Zustellungsverpflichtung der restlichen Eigentümer kann die Anweisung zur Kündigung direkt an den Verwalter ergehen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.1986, 20 W 98/86)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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