Normenkette

§ 27 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Die Verwalterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 27 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 WEG) erweitert sich auch dann nicht auf das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer, wenn die Feuerversicherung außer dem Gemeinschaftseigentum auch das Sondereigentum umfasst und Brandschäden am Sondereigentum eintreten. Der Verwalter hat den brandgeschädigten Wohnungseigentümer allerdings bei der Verfolgung der Versicherungsansprüche zu unterstützen, ihm insbesondere die Versicherungsnummer mitzuteilen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 09.10.1991, 24 W 1484/91= ZMR 1/92, 34 = NJW-RR 3/92, 150)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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