Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom ehemaligen Verwalter B die Rückzahlung von 7.239,96 EUR. Diesen Betrag hatte B vom Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als "Sondervergütung Klagepauschale" für mehrere Gerichtsverfahren entnommen. Im Verwaltervertrag heißt es unter Ziffer 7.3 insoweit: "Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsforderungen kann der Verwalter für den Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt. gegenüber der WEG abrechnen. Der Verwalter wird angewiesen, diesen Auslagen- und Aufwendungsersatz gegen den/die verursachenden Eigentümer als Direktbelastung geltend zu machen. Bearbeitungskosten, welche die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, bedürfen der Zustimmung des Beirats bzw. der Eigentümerversammlung." Der durch B entnommene Gesamtbetrag stellt 10 % der Gesamtwohngeldrückstände zuzüglich 19 % Umsatzsteuer dar. K ist der Auffassung, die "Sondervergütung Klagepauschale" habe keine Rechtsgrundlage.

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