Das AG stimmt der Gemeinschaft zu! Die Ziffer § 7.3 des Verwaltervertrags stelle keinen Rechtsgrund dar. Die Regelung halte einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 2, Abs. 1 BGB (Transparenzgebot). Aus dem Wortlaut "Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung" werde nicht klar, ob nur die Fälle gemeint seien, in denen der Verwalter selbst für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gerichtliche Geltendmachung betreibe, oder ob es bei der Bearbeitungsgebühr nur um die "Zuarbeit" und Vorbereitung für einen beauftragten Rechtsanwalt gehe. Eine Klarstellung sei notwendig gewesen, da es ansonsten zu unangemessenen Ergebnissen kommen könne. Bei einem hohen Gebührenrückstand stünde dem Verwalter eine hohe Summe zu, obwohl er bei einer Rechtsanwaltsbeauftragung einen vergleichsweise geringeren Aufwand betreiben müsse, als wenn er die Ansprüche selbst als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend mache. Die eigene Geltendmachung ohne Inanspruchnahme eines Anwalts stelle einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand als die bloße Unterstützungsleistung für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt dar.

Die Frage könne aber offenbleiben, da auch bei der Annahme, die Sondervergütung falle nur für den Fall einer eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verwalter an, intransparent und unangemessen sei. Die Höhe einer dem Verwalter für die selbstständige Verfahrensführung bewilligten Sondervergütung müsse sich in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Mit dem Bundesgerichtshof sei eine Vergütung als zulässig anzusehen, die nach den sich am Wert des Gegenstands ausrichtenden Pauschgebühren des RVG berechne. Die im Fall vereinbarte Sondervergütung orientiere sich jedoch an der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Ein je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallender Arbeits- und Zeitaufwand könne dabei nicht berücksichtigt werden. Die faktisch fehlende Grenze nach oben widerspreche zudem der Rechtsprechung in derartigen Konstellationen. Bei Pauschalen für derartige Zusatzarbeiten habe die Rechtsprechung in der Vergangenheit Pauschalhonorare in Höhe von 120 EUR für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren bzw. 61 EUR für die Einleitung eines Mahnverfahrens oder 128 EUR für die Vorbereitung und Begleitung von Gerichtsverfahren für angemessen erachtet. Die in den Verfahren von B abgerechneten Klagepauschalen reichten von 240 EUR bis zu 1.212 EUR, bewegten sich außerhalb der in der Rechtsprechung anerkannten Summen und überstiegen bei höheren Streitwerten selbst die Gebühren, welche ein Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen dürfte.

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