Die Klage hat Erfolg! K habe gegen B einen Anspruch in der eingeklagten Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. B habe die Beträge jeweils ohne Rechtsgrund erlangt. Einen vertraglichen Anspruch aus dem Verwaltervertrag direkt behaupte B selbst nicht. Eine andere Rechtsgrundlage bestehe aber auch nicht.
Zwar sei die Erstellung von Bescheinigungen nach § 35a EStG an die einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich keine vom Verwalter kostenfrei zu erbringende Leistung. Er könne dafür in der Regel eine angemessene Zusatzvergütung verlangen. Hierfür sei eine Vereinbarung über eine entsprechende Sondervergütung möglich, aber auch erforderlich. Soweit B angebe, er habe die Leistungen auf Wunsch der Wohnungseigentümer bescheinigt, habe K dies bestritten. Weil die Erstellung der Bescheinigungen im Übrigen im Individualinteresse der Wohnungseigentümer und nicht im Interesse der K liege, sei ein solcher Wunsch der Wohnungseigentümer für das Rechtsverhältnis mit der K irrelevant. B habe ohne weitere Klärung – die ihm ohne Weiteres möglich gewesen sei – nicht davon ausgehen dürfen, dass eine zusatzkostenpflichtige Leistungserbringung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entspreche.
Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der DSGVO sei zu beachten, dass die Verwaltung nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO selbst die Verantwortliche sei. Denn die DSGVO verpflichte die Verwaltung als Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und als Dienstleisterin für Haus- und Wohnungseigentümer zu einmaligen und laufenden zusätzlichen Leistungen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen der DSGVO sei jede Verwaltung von Gesetz wegen verpflichtet. Die Tätigkeit sei im Rahmen der regulären Verwaltertätigkeit zu erbringen und mit der regulären Verwalterpauschale abgedeckt. Bei den von B an die Hausbank geleisteten Zahlungen handele es sich um Kosten für die bereitgestellte Hausverwaltungssoftware. Es handele sich damit um Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen vertraglich geschuldeten Leistungspflicht der B, die ohne explizite Vereinbarung nicht gesondert vergütet werden könne.