Das LG meint, es sei K. K habe von B die Wiederherstellung nicht verlangen können. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliege der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht dem Verwalter. B hafte auch nicht aus dem Verwaltervertrag. Dieser Vertrag sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer (Hinweis u. a. auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 2 Rn. 60 und a. A. Bärmann/Becker, 15. Auflage 2023, WEG § 27 Rn. 219). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der kurz vor der Beschlussfassung im Bundestag verfassten Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, der zwar noch die Ergänzung in § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG vorgeschlagen und in der Begründung das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesprochen hatte. Denn auch der Rechtsausschuss habe gesehen, dass dieses Rechtsinstitut nur in Betracht komme, wenn seine Voraussetzungen vorlägen. Dies sei aufgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer nicht der Fall. Aus § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG – einer verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift – ergebe sich ebenfalls kein materiell-rechtlicher Anspruch.

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