Will sich die Eigentümerseite bei Erstverfügungen (insbesondere Veräußerungen) neu gebildeten Wohnungseigentums - m. E. in beiden Fällen der Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8 WEG - keinerlei Beschränkungen i. S. des § 12 WEG unterwerfen, sollte dies auch ausdrücklich in einer entsprechenden Veräußerungszustimmungsvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung verankert werden. Dem Bundesgerichtshof ist uneingeschränkt zuzustimmen, dass hier vielfach Vereinbarungsklauseln in der Praxis Verwendung finden, in denen ausdrücklich diese Zustimmung für Erstveräußerungen ausgeschlossen wird.
Mangels einer generellen Zustimmungsvereinbarung im Sinne des § 12 WEG entstehen natürlich keinerlei Zustimmungsprobleme, da dann jede Veräußerung (Erst- und zukünftige Folgeverkäufe) zustimmungsfrei wäre. Moderne Gemeinschaftsordnungen stellen heute sogar vielfach deklaratorisch in Vereinbarungsform fest, dass Veräußerungen keinerlei Zustimmung Dritter bedürfen. Auch ich halte nach wie vor Vereinbarungen gem. § 12 WEG in Gemeinschaftsordnungen für wenig sinnvoll, i. ü. auch für nicht effektiv. Meist kann in kurzer Zeit eine Erwerbsperson gar nicht wirkungsvoll auf persönliche oder finanzielle Integrität überprüft werden, was allein nach h. R. M. einen wichtigen Grund für die Versagung einer Zustimmung durch einen Dritten (meist den Verwalter) darstellen würde. Auch anfänglich positiv "begutachtete" Ersterwerber können sich sehr rasch zu Störern in einer Gemeinschaft entwickeln; Miteigentümer besitzen hier weitgehende gesetzliche und rechtliche Möglichkeiten, sich solcher Störenfriede wirkungsvoll erwehren zu können.
Im Leitsatz spricht nun der BGH vom Zustimmungsgebot des Verwalters bei Erstveräußerung durch den teilenden Eigentümer "nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft". Hier hat der BGH offensichtlich auf die rechtliche Entstehung der Gemeinschaft abgestellt, ohne das Problem der faktischen Gemeinschaft anzusprechen. Rechtlich entstanden ist die Gemeinschaft erst mit Eintragung des ersten Fremderwerbers im Grundbuch als Eigentümer. Bei vielen Erstverkäufen gerade vom Bauträger entsteht jedoch nach Kaufvertragsabschlüssen, eingetragenen Vormerkungen zugunsten der Erwerber und Übergaben fertiggestellter Wohnungen bereits mit Wohnungsübergabe an den ersten Erwerber eine faktische Gemeinschaft (so zu Recht BayObLG, Entscheidung v. 11. 4. 1990, Az.: BReg 2 Z 7/90). Damit wären wohl auch im vorliegenden Fall allein bei Erstverkäufen keine Zustimmungserfordernisse zu beachten, sondern erst bei Verkäufen nach entstandener Gemeinschaft. War das wirklich so vom BGH gewollt?
Verwaltungsnotwendigkeit besteht allerdings bereits bei Übergabe einer ersten fertiggestellten Wohnung (also noch vor Eintragung des ersten Fremdeigentümers im Grundbuch), d. h. in der entstandenen faktischen Gemeinschaft. Vor rechtlich endgültig entstandener Wohnungseigentümergemeinschaft wäre dann ...