Ein in der Praxis zwar seltener Fall, kann zustimmungsberechtigt auch der Verwaltungsbeirat sein. Insoweit ist nicht auf die Zustimmung eines jeden einzelnen Beiratsmitglieds abzustellen, sondern auf das Ergebnis der internen Willensbildung des Beirats. Mangels abweichender Vereinbarung entscheidet der Verwaltungsbeirat dabei mehrheitlich.[1] Der Nachweis der Bestellung zum Verwaltungsbeirat in einer § 26 Abs. 4 WEG entsprechenden Form genügt dabei.[2] Nach dieser Vorschrift genügt zum Nachweis der Bestellung zum Verwalter die Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung mit dem Bestellungsbeschluss nebst den für die wirksame Errichtung des Protokolls gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG notwendigen Unterschriften (Versammlungsleiter, Wohnungseigentümer, Vorsitzender des Verwaltungsbeirats oder Vertreter) in beglaubigter Form. Dieser genügt freilich nur, wenn sich die Besetzung des Verwaltungsbeirats nicht geändert hat. Für den Fall eines Beiratswechsels muss dann wiederum die Bestellungsniederschrift mit den erforderlichen Unterschriften notariell beglaubigt werden.

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