Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden, so ein entsprechender Beschluss nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gefasst wurde. Nicht die Eintragung im Grundbuch wirkt konstitutiv, sondern der Beschluss[1], weshalb die Löschung nicht zwingend erforderlich ist. Freilich empfiehlt sich die Löschung, da das Grundbuch andernfalls unrichtig wird. Einer Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf es für die Löschung nicht, da sie in ihren Rechten nicht nachteilig betroffen werden.

Da eine Löschung seitens des Grundbuchamts nicht von Amts wegen erfolgt, bedarf es nach § 22 GBO entweder der Berichtigungsbewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, also auch derjenigen, die dem Aufhebungsbeschluss nicht zugestimmt haben, oder des Nachweises der Unrichtigkeit. Der Nachweis der Unrichtigkeit wird nach § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 WEG durch die Vorlage der Niederschrift über den Aufhebungsbeschluss mit öffentlicher Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG oder durch das Urteil einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG geführt.[2]

Zum Mindestinhalt der Niederschrift gehört insoweit auch das Abstimmungsergebnis, also zumindest die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

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Erfolgreiche Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses

Wurde die vereinbarte Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss der Wohnungseigentümer aufgehoben und diese im Grundbuch gelöscht, wird das Grundbuch wiederum dann unrichtig, wenn der angefochtene Aufhebungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird. An die Löschung der Veräußerungszustimmung im Grundbuch kann sich in diesem Fall ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB anschließen.[4]

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