Ohne Erfolg! Ein Wohnungseigentümer habe gegen die Verwaltung keinen Anspruch auf Auskunft. Nur "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit" könne von der Verwaltung Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen. Parteien des Verwaltervertrags seien der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter sei aufgrund des Verwaltervertrags gem. §§ 675, 666 BGB verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand seiner Verwaltungshandlungen zu erteilen – aber nur gegenüber der Gemeinschaft als Vertragspartnerin (Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 29.10.1987, 15 W 200/87 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.12.2002, 11 Wx 6/02, ZMR 2003 S. 290).

Ein Wohnungseigentümer habe zwar einen Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung gem. §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag (Hinweis auf BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, Rn. 14; LG Konstanz, Beschluss v. 9.1.2008, 62 T 134/07, NJW 2008 S. 593). Diese Auskunft könne er aber nur in der Versammlung verlangen (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, Rn. 14). Nur wenn die Wohnungseigentümer in der Versammlung von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machten, stehe der Anspruch wieder den Wohnungseigentümern individuell zu (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, Rn. 14). Eine Ausnahme gelte dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handele, die einen Wohnungseigentümer individuell betreffe. In diesem Fall bestehe nicht die Gefahr, dass dieselbe Auskunft mehrfach erteilt werden müsse (Hinweis auf BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, Rn. 14). Dies sei hier nicht der Fall.

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