Die Entlastung der Verwaltungsbeiräte widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung und ist nach § 18 Abs. 2 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.[1]

 
Praxis-Beispiel

Möglicher Schadensersatzanspruch

Ein Entlastungsbeschluss entspricht beispielsweise nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Ersatzanspruch gegen die Verwaltungsbeiräte im Zusammenhang mit der Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung als möglich erscheint.[2]

Eine Entlastung "hilft" den Verwaltungsbeiräten auch nicht, wenn ihre Fehler für die beschließenden Wohnungseigentümer nicht erkennbar waren.

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