Leitsatz

  1. Der Verwaltungsbeirat darf grundsätzlich keine Sondervergütungen im Verwaltervertrag vereinbaren
  2. Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft kann auch noch während des Verfahrens erteilt werden
  3. Rubrumsberichtigung
 

Normenkette

§§ 26, 27 WEG; § 675 BGB

 

Kommentar

  1. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren.
  2. Das Fehlen einer Ermächtigung eines Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.
  3. Bezeichnet das AG in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht. Verurteilt wurden vorliegend die betreffenden, namentlich bezeichneten Miteigentümer der GbR.
  4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen (hier: verneint) ist keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004, 2Z BR 110/03

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