Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • bei der Unterstützung des Verwalters,
  • bei der Überwachung des Verwalters,
  • bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und
  • in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt,
  • wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
  • wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
  • in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt, weil er dazu nach § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG ermächtigt wurde,
  • wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
  • wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
  • in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.

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