Ist ein Verwaltungsbeirat Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kann diese von ihm grundsätzlich eine Handlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsbeirat untätig, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Seine Haftung ist nach § 29 Abs. 3 WEG ihr gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 
Hinweis

Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Ob ein Verwaltungsbeirat daneben den Wohnungseigentümern Schadensersatz schuldet, ist danach zu beantworten, ob man der Amtsstellung (und einen gegebenenfalls geschlossenen Beiratsvertrag) Schutzwirkungen für die Wohnungseigentümer zuspricht.

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