3.1.1 Überblick

Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsbeirat gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG nach Bedarf ein. Wann ein "Bedarf" besteht, ist Frage des Einzelfalls. Ein Bedarf besteht mindestens einmal im Wirtschaftsjahr, um nämlich den Wirtschaftsplan und die Abrechnung über den Wirtschaftsplan vor ihrer Genehmigung zu prüfen. Ein Bedarf besteht aber auch beispielsweise, um Kostenangebote zu prüfen oder gemeinsam zu beraten, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG für die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer vorliegen.

 
Hinweis

Stellvertreter

Weigert sich der Vorsitzende oder ist er verhindert und ist nichts Besonderes bestimmt, ist analog §§ 110 AktG, 24 Abs. 3 WEG sein Stellvertreter, aber auch jeder andere Verwaltungsbeirat berechtigt, den Verwaltungsbeirat einzuberufen. Die anderen Wohnungseigentümer oder der Verwalter sind hingegen nicht berechtigt, den Verwaltungsbeirat einzuberufen.

3.1.2 Form der Ladung

Der Vorsitzende kann die Ladung in jeder Form aussprechen, sofern nur sichergestellt ist, dass sie die anderen Verwaltungsbeiräte erreicht.

 
Hinweis

Formen

Möglich sind beispielsweise schriftliche Einladungen, ausreichend ist aber auch eine mündliche Ladung, etwa in einem Telefonat, eine SMS oder eine E-Mail.

3.1.3 Ladungsfrist

Ist nichts bestimmt, ist die Ladungsfrist angemessen und unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Verwaltungsbeiräte zu wählen. Die Frist darf nicht willkürlich kurz gewählt werden.

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