3.4.1 Allgemeines
Da der Verwaltungsbeirat ein Gremium ist, kann er über seine Willensbildung Beschlüsse fassen. Das Gesetz bestimmt weder, welches Stimmprinzip für diese Beschlussfassung gilt, noch bestimmt es, welches Quorum erreicht werden muss oder ob eine Beschlussfassung eine Versammlung erfordert.
3.4.2 Ort der Beschlussfassung
Beschlüsse können in einer Versammlung des Verwaltungsbeirats, aber auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden.
3.4.3 Mehrheit
Jeder Versammlungsbeschluss bedarf entsprechend § 25 Abs. 1 WEG einer einfachen Mehrheit der Stimmen. Eine Enthaltung gilt nicht als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit ist anzunehmen, dass ein Beschlussantrag abgelehnt ist. Bei einem Beschluss außerhalb der Versammlung müssen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG alle Verwaltungsbeiräte mit "Ja" stimmen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen.
3.4.4 Stimmrecht
Im Verwaltungsbeirat gilt das Kopfstimmrecht – auch dann, wenn für Versammlungen der Wohnungseigentümer ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart ist. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen. Bei den Abstimmungen hat jeder Verwaltungsbeirat ein Stimmrecht. Bei Abstimmungen, von denen ein Verwaltungsbeirat persönlich betroffen ist, sollte sein Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 4 WEG allerdings ruhen.
Zustimmung zu Veräußerung
Dies ist etwa der Fall, wenn darüber abgestimmt wird, ob der Verwaltungsbeirat die nach einer Vereinbarung i. S. v. § 12 WEG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des einem Verwaltungsbeirat gehörenden Wohnungseigentums erteilen soll.
Es kann durch Zuruf, mit Handzeichen, mit Karten, geheim oder auf andere Weise abgestimmt werden.
3.4.5 Ordnungsmäßigkeit
Jeder Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Verstößt ein Beschluss gegen eine gesetzliche Vorschrift, eine Vereinbarung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder ist er auf andere Weise nicht ordnungsmäßig, ist er nichtig. Die Nichtigkeit kann in einem Verfahren gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden.
3.4.6 Anfechtung
Beschlüsse des Verwaltungsbeirats sind nicht nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG anfechtbar. Sie unterliegen allerdings im Wege der Feststellungsklage einer gerichtlichen Nachprüfung ohne zeitliche Befristung, sofern dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.