Die Verwaltungsbeiräte müssen nicht physisch zusammenkommen. § 29 WEG spricht – anders als § 23 WEG für die Eigentümerversammlung – nicht von einer "Versammlung" der Verwaltungsbeiräte, die zwingend als Präsenzversammlung durchgeführt werden muss. Es obliegt deshalb den Verwaltungsbeiräten über die Form ihrer Zusammenkunft zu entscheiden; sie können sich insbesondere zu einer reinen Online-Konferenz treffen.[1]

[1] BR-Drucksache 19/22634, S. 42.

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