6.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte können – und sollten – eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen die Folgen fahrlässig begangener Sorgfaltspflichtverletzungen abschließen. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsbeirats bezieht, sondern auch auf die zusätzlich übertragenen Aufgaben.[1]

[1] Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118.

6.2 Gegenstand

Durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für eine Haftung, die daraus resultiert, dass Vermögen beschädigt wurde. Vermögensschäden sind solche Schäden, die

  • weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch
  • Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

Aufgabe der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist es, vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. In diesem Zusammenhang werden berechtigte Haftpflichtansprüche befriedigt und es wird geprüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, werden unbegründete Schadensersatzansprüche abgewehrt und wird damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen geboten.

 
Hinweis

Verzicht auf Eigenbehalt

Bei Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auf einen Eigenbehalt verzichtet, der Miteigentumsanteil der versicherten Beiräte also nicht auf eine Versicherungsleistung angerechnet wird. Ferner sollte auf eine unbegrenzte Nachhaftung geachtet werden, Verstöße aus der Vertragslaufzeit sollten also auch nach deren Ende versichert sein.

6.3 Versicherungsnehmer

6.3.1 Verwaltungsbeiräte

Verwaltungsbeiräte können sich selbst auf eigene Kosten versichern. Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehören zu den Aufwendungen nach § 670 BGB, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten zu ersetzen hat.[1]

[1] A. A. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.

6.3.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer eine Versicherung der Verwaltungsbeiräte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Eine solche Versicherung entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Hinweis

Selbstbehalt

Streitig ist, ob ein Beschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn darin ein angemessener Selbstbehalt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart wird – jedenfalls dann, wenn diese für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.[2]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 19.7.2004, 24 W 203/02, ZMR 2004 S. 780; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118; a. A. AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.
[2] Hogenschurz, MietRB 2014, S. 279, 281; Scheuer, ZWE 2012, S. 115, 118.

6.3.3 Verwalter

In Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Hausverwalter ist teilweise eine Versicherung für Verwaltungsbeiräte enthalten. Diese Mitversicherung ist in der Regel allerdings nicht ausreichend, denn sie ist manchmal nicht dauerhaft. Die Verwaltungsbeiräte sind etwa bei der Übernahme einer Verwaltung mitversichert, aber nur bis zur nächsten Versammlung. Auch ist der Umfang der Absicherung in den Fällen der Mitversicherung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Verwalters beschränkt. Im Übrigen muss bei einer Einbeziehung in den Versicherungsvertrag des Verwalters beachtet werden, dass der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Verwalteramts endet.

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