1Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. 2In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. 3Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.

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