Als allseitiger Vertrag kann eine Vereinbarung zunächst nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragspartner, also aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer, abgeändert werden. Auch zur Änderung der Vereinbarung kann wiederum die Zustimmung Drittberechtigter dann erforderlich werden, wenn Sondernutzungsrechte Gegenstand der Änderungsvereinbarung sind oder aber eine anderweitige rechtliche Betroffenheit von Nießbrauchern, Vormerkungsberechtigten oder Dauerwohnberechtigten gegeben ist.

Grundsätzlich ist im Übrigen der Bauträger berechtigt, aufgrund ihm im Bauträgervertrag erteilter Vollmachten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu ändern.[1] Dies gilt aber freilich nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher entstanden ist.[2] Die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht muss auch grundbuchrechtlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Grundsatz ist dann Genüge getan, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird. Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis setzt die Vereinbarkeit mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB eine Fassung der Vollmacht voraus, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn für die Änderung ein erheblicher bzw. wichtiger Grund vorliegt. Die Klausel muss die erheblichen Gründe benennen und in ihren Voraussetzungen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen.

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