Die materielle Regelungsreichweite ist abhängig vom Wesen der Öffnungsklausel. Verbreitet und zulässig[1] sind allgemeine Öffnungsklauseln, die eine unbeschränkte Beschlusskompetenz verleihen.

 

Musterklausel: Allgemeine Öffnungsklausel

"Die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsordnung können mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer geändert werden."

Zulässig sind insbesondere auch konkrete bzw. spezifizierte Öffnungsklauseln, die lediglich eine beschränkte Beschlusskompetenz verleihen.

 

Musterklausel: Konkrete Öffnungsklausel

"Die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsordnung über die Gebrauchsregelungen bezüglich des Sonder- und Gemeinschaftseigentums können mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer geändert werden."

 
Wichtig

Nichtigkeit droht

Beschlüsse, die sich nicht mehr im Rahmen der vorgegebenen Konkretisierung halten, sind nichtig.

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