Zusammenfassung
Zu den Verwaltungskosten zählen die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. Die gesonderte Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter ist nur bei der Geschäftsraummiete, nicht dagegen bei der Wohnraummiete möglich.
Grundsätzlich wird die Höhe der Verwaltungskostenpauschale frei vereinbart. Nur für die sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung (z. B. bei öffentlich gefördertem Wohnraum) regelt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), wie hoch die Verwaltungskosten sein dürfen. Die Verwaltungskosten sind nach § 26 II. BV pauschaliert. Die Höchstbeträge wirken sich i. d. R. auch auf die ausgehandelten Verwaltungskosten aus.
1 Öffentlich geförderter (preisgebundener) Wohnraum
Bei dieser Wohnungsgruppe sind die Verwaltungskosten Teil der Kostenmiete. Es gilt die Legaldefinition in § 26 Abs. 1 II. BV. Danach zählen zu den Verwaltungskosten "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung".
Die Verwaltungskosten sind nach § 26 II. BV pauschaliert. Die Pauschale betrug bis zum 31.12.2001 420 DM je Wohnung und Jahr. Dieser Betrag verändert sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden 3. Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.
Pauschalbeträge Verwaltungskosten
Die Verwaltungskostenpauschale für die Mietverwaltung beträgt pro Wohnung:
für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 |
279,35 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2019 |
284,63 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 |
298,41 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2025 |
343,69 EUR |
Für Garagen und Einstellplätze beträgt die Verwaltungskostenpauschale:
für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 |
36,43 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2019 |
37,12 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 |
38,92 EUR |
für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2025 |
44,83 EUR |
2 Frei finanzierter Wohnraum
Beim frei finanzierten Wohnraum muss der Vermieter die Verwaltungskosten bei der Kalkulation der Grundmiete berücksichtigen.
Verwaltungskosten sind nicht umlegbar
Die Verwaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten i. S. v. § 556 Abs. 1 BGB. Eine gesonderte Umlage dieser Kosten auf den Mieter ist deshalb bei der Wohnraummiete unzulässig.
Dies gilt allerdings nur für solche Vereinbarungen, wonach der Mieter die genannten Kosten in der jeweils anfallenden Höhe tragen muss. Eine Vereinbarung, wonach der Mieter für die Verwaltung einen gleichbleibenden Betrag zu zahlen hat, ist dagegen wirksam. Haben die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen, so stellen die für die Verwaltung oder Instandhaltung angesetzten Kosten einen Teil der Grundmiete dar; die fraglichen Beträge sind deshalb im Mieterhöhungsverfahren (§§ 558 ff. BGB) zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale nur wirksam, wenn aus der Preisvereinbarung eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. Wird eine Verwaltungskostenpauschale ohne einen klarstellenden Zusatz vereinbart, so kann die nach AGB-Grundsätzen gebotene "kundenfeindliche" Auslegung ergeben, dass die Umlage der Verwaltungskosten als unzulässige und damit unwirksame (§ 556 Abs. 4 BGB) Erweiterung der nach § 556 Abs. 1 BGB möglichen Betriebskostenumlage zu bewerten ist. Fehlt ein klarstellender Hinweis, kommt die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dieselben Grundsätze gelten für die Instandhaltungspauschale und vergleichbare Regelungen.
Für den Begriff der Verwaltungskosten gilt die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Danach zählen zu den Verwaltungskosten
- die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
- die Kosten der Aufsicht,
- der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
- die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und
- die Kosten für die Geschäftsführung.
Vermeiden Sie den Begriff Verwaltungskosten im Wohnraummietvertrag
Wenn dieser Begriff nicht verwendet wird, vermeiden Sie überflüssige Diskussionen und Risiken. Natürlich haben Sie diese Kosten, aber dies...