Jedenfalls wenn die Parteien auch um die Frage streiten, ob Kopien den Anforderungen an die Vertretungsregeln in der Gemeinschaftsordnung genügen, besteht ein Anspruch auf Einsicht in die bei der Gemeinschaft vorhandenen Unterlagen. Ein Wohnungseigentümer muss sich insoweit nicht mit der Überlassung von Kopien zufriedengeben, die die Verwaltung angefertigt hat. Selbst dann, wenn zwischenzeitlich auch überlassene Originale durch Kopien ersetzt worden sein sollten, kann sich durch die Einsicht ein Erkenntnisgewinn ergeben, ob die Unterlagen kopiert wurden oder ob der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von vornherein eine Kopie überlassen wurde. Im Übrigen lässt sich auch die Vollständigkeit der Unterlagen durch eine Einsichtnahme in Unterlagen deutlich besser überprüfen als durch die Übersendung von Kopien.

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