Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Keine Zustimmungsverweigerung aus bauordnungsrechtlichen Gründen möglich bei Veräußerung eines selbstständigen Kfz-Stellplatzteileigentums
Im Verfahren auf Zustimmungserteilung gegen den Verwalter sind grundsätzlich alle Wohnungseigentümer von Amts wegen zu beteiligen
Normenkette
§ 12 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 27 S. 2 FGG, § 550 ZPO, § 551 Nr. 5 ZPO
Kommentar
1. Die Veräußerung eines ein selbstständiges Teileigentum bildenden Kfz-Stellplatzes an einen nicht zur Gemeinschaft gehörenden Dritten rechtfertigt nicht die Verweigerung der Zustimmung nach § 12 WEG aus bauordnungsrechtlichen Gründen (insbesondere Art. 55 Abs. 11 Bayerische Bauordnung). Eine Verwalterzustimmung darf nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nur aus wichtigem Grund verweigert werden; nach dem Zweck der Vorschrift, die ein Eindringen unzuverlässiger Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft verhindern soll, sind dabei nur Gründe anzuerkennen, die in der Person des Erwerbers liegen, z. B. dessen persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit (h. M.). Die Vorschrift des § 12 WEG ist als Ausnahme zu der Verbotsnorm des § 137 S. 1 BGB eng auszulegen (ebenfalls h. M.).
Die Stadt hatte im vorliegenden Fall die Baugenehmigung mit der Auflage verbunden, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück herzustellen. Nach Art. 55 Abs. 11 BayBO dürfen Stellplätze nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage benötigt werden. Ob die Veräußerung des Stellplatzes durch den Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen Auflagen im Baugenehmigungsbescheid darstelle, könne dahingestellt bleiben. Etwaige behördliche Sicherstellungsmaßnahmen zur Einhaltung der Stellplatzpflicht und zur Verhinderung einer zweckwidrigen Nutzung könnten sich hier allein gegen den Antragsteller als Stellplatzeigentümer richten. Nach Stellungnahme der Stadt gegenüber dem Amtsgericht sei i. ü. mit einem Einschreiten gegen die Gemeinschaft oder den Verwalter als deren Treuhänder nicht zu rechnen.
2. In einem Verfahren, in dem ein Eigentümer vom Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung seines Teileigentums verlangt, sind gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich alle Wohnungseigentümer materiell Beteiligte und deshalb von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen; ein Verstoß hiergegen führt zwingend zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 25.04.1991, BReg 2 Z 22/91)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung