Im Arbeitsgerichtsprozess sind für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit über die Verweisung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die §§ 12 ff. ZPO anzuwenden. Besondere Regelungen finden sich nur in § 48 Abs. 2, § 82 ArbGG.
Die örtliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt. Ist ein richterlicher Hinweis wegen Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit erteilt worden oder hat die Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit gerügt, sollte ein Antrag auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht gestellt werden. Auf diese Art wird verhindert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Gericht, an das zu verweisen ist, sollte genau zu bezeichnet werden. Der Kläger hat die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen, auch wenn er obsiegt. Zweckmäßig kann es sein, die Verweisung hilfsweise zu beantragen. Dann ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen, aus welchem Grund das angerufene Gericht zuständig ist.
Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Demgegenüber sind besondere Gerichtsstände solche, die nur für einzelne bestimmte Klagen gelten. Kommen mehrere Gerichtsstände in Betracht, kann der Kläger gem. § 35 ZPO wählen, bei welchen er die Klage anhängig macht.
Ein an sich örtlich unzuständiges Gericht kann auch durch rügeloses Einlassen zuständig werden. Das ist der Fall, wenn die beklagte Partei sich bei einer vor einem örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Klage in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, ohne zuvor die Unzuständigkeit des Gerichtes zu rügen, § 39 ZPO. Die beklagte Partei muss jedoch vorher nach § 504 ZPO über die Unzuständigkeit des Gerichtes und die Folgen des rügelosen Einlassens belehrt worden sein. Diese Belehrung kann jederzeit im Laufe des Verfahrens erfolgen. Ist sie unterblieben, kann der Beklagte die Unzuständigkeit jederzeit rügen. Das Gericht hat dann nach § 17a Abs. 3 GVG zu verfahren.
Die Folgen des rügelosen Einlassens gelten nicht in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten oder bei ausschließlichen Gerichtsständen, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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