Eilmaßnahmen kann der Mieter durchführen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung erforderlich ist, um erhebliche Schäden von den Rechtsgütern des Mieters oder des Vermieters abzuwenden, wobei die Besonderheit gilt, dass die vorherige Aufforderung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entbehrlich ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eilmaßnahmen

  • Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens in einem Ladengeschäft[2]
  • Unterbrechung der Warmwasserversorgung[3]
  • funktionsunfähige Wohnungseingangstür[4]
  • Wasseraustritt am Heizkörper, wenn hierdurch erhebliche Schäden zu befürchten sind[5]

Gleiches gilt, wenn der Mangel zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem der Vermieter nicht zu erreichen ist und dem Mieter ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann (z. B. Stromausfall am Wochenende; Heizungsausfall im Winter).

[1] BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 536a BGB Rn. 119 ff..
[2] LG Hagen, WuM 1984 S. 215.
[3] zweifelhaft; LG Heidelberg, NJWE-MietR 1997 S. 99.
[4] AG Frankfurt, WuM 1988 S. 157.
[5] AG Hamburg, WuM 1994 S. 609.

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